Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentlich kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen, als in den Fällen, in denen er beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlungen zu betreiben und zu unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020