RS OGH 1991/11/13 3Ob560/91, 4Ob191/10g, 3Ob39/12z, 3Ob95/14p, 1Ob13/15s, 1Ob91/20v

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

ABGB §1497 IVD

Rechtssatz

In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentlich kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen, als in den Fällen, in denen er beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlungen zu betreiben und zu unterlassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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