RS OGH 1991/11/14 7Ob611/91, 4Ob237/97z, 1Ob12/98s, 3Ob170/05d, 4Ob45/20a

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Leibrentenzahlungen, soweit sie der Vermögensbildung dienen, sind keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 611/91
  • 4 Ob 237/97z
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 237/97z
    Vgl auch
  • 1 Ob 12/98s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 12/98s
    Auch
  • 3 Ob 170/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
    Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist überholt, soweit sie die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen auch insoweit ablehnt, als das gegen diese Gegenleistung erworbene Vermögen zu Einkünften führt, die in die Bemessungsgrundlage einfließen. (T1); Beisatz: Wenn ein Unterhaltsverpflichteter eine mit Leibrentenzahlung belastete Liegenschaft erwirbt, die Mieterträge abwirft, können diese Erträge ebensowenig wie im Fall einer sonst kreditfinanzierten Liegenschaft ohne Weiteres mit einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die Leibrentenzahlungen ebenso wie Kreditrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T2)
  • 4 Ob 45/20a
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 4 Ob 45/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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