Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Verkehrssicherungspflichtige ist auch im Fall langjähriger Übung bestimmter Vorkehrungen gehalten, deren Tauglichkeit - selbst im Fall der Erfüllung behördlicher Anordnungen - auch im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu prüfen (ZVR 1985/164; SZ 60/256).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023621Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008