Norm
ABGB §287Rechtssatz
Dass Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011