Norm
ABGB §647Rechtssatz
Die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021