RS OGH 1991/11/14 8Ob534/91, 1Ob619/92 (1Ob620/92), 2Ob202/05b, 6Ob55/18h

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

ABGB §647
HGB §139

Rechtssatz

Die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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