RS OGH 1991/11/14 7Ob610/91, 4Ob513/93 (4Ob514/93), 2Ob573/93, 3Ob538/94, 7Ob305/05m

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Das Wort "ausreichend" drückt aus, daß die vom Kranken ausgehende Gefahr für sich oder andere nicht anders als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. Die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" ist ebensowenig zulässig wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Da nicht jede psychische Erkrankung regelmäßig zu einer Gefährdung des Kranken oder seiner Umwelt im beschriebenen Sinn führt, kommt es auf den im Einzelfall gegebenen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der dadurch verursachten Gefahr an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075913

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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