Norm
UbG §3 Z2Rechtssatz
Der Gesetzestext läßt in Verbindung mit den Materialien die Auslegung zu, daß bei Anwendung des Ermessens nach § 3 Z 2 UbG, die Entscheidung eines noch kritikfähigen Geisteskranken, - inwieweit dies der Fall ist, ist eine Tatfrage - eine an sich notwendige Behandlung abzubrechen und dafür gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen, dann zu respektieren ist, wenn daraus keine ernstliche und erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit resultiert. Demgegenüber setzt eine bloße Behandlungsbedürftigkeit entweder nur geringe Nachteile nach Abbruch der Therapie oder einen noch intakten Entscheidungsfreiraum des psychisch Kranken voraus. Daß der bei Behandlungsabbruch zu befürchtende Schaden keine typische Krankheitsfolge sein dürfe, sondern selbständig entstehen müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075941Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_005