Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Wird eine Pflanze (ein Baum oder Strauch) in der Absicht, auf fremden Grund hier zu wachsen, bzw ist dies die notwendige Folge der Anpflanzung eingesetzt (Veitschi) so handelt es sich nicht um einen nach § 422 ABGB in Kauf zu nehmenden natürlichen Überwuchs, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, dessen Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022