RS OGH 1991/11/17 10ObS278/91, 10ObS248/92 (10ObS249/92, 10ObS250/92), 10ObS73/94, 10ObS2217/96v, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1991
beobachten
merken

Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte. Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084266

Dokumentnummer

JJR_19911117_OGH0002_010OBS00278_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten