Norm
GmbHG §89Rechtssatz
Die Beschlüsse über die Durchführung der Liquidation, nämlich die Verwertung des gesamten Vermögens der Gesellschaft und die Beendigung des Geschäftsbetriebes, bilden eine untrennbare Einheit mit dem Auflösungsbeschluß; sie teilen daher das rechtliche Schicksal des Auflösungsbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060023Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00524_9100000_002