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L10109 Stadtrecht Wien;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1020 2002/05/1019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerden 1. des Erich Haiderer in Wien 19, Scherpegasse 1A/1/5 (Beschwerde Zl. 2002/05/1018), 2. der Dolores Haiderer in Reidling, nunmehr vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Schillerring 2a (Beschwerde Zl. 2002/05/1019), und der 3. der Angelika Gamperl in Michelbach, nunmehr vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35 (Beschwerde Zl. 2002/05/1020), gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. Juni 2002, Zl. MA 62 - III/2/01, betreffend Kostenersatz gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 347,57 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind je zu einem Drittel Eigentümer eines Hauses mit Garten in Wien, welches von der Zweitbeschwerdeführerin (der ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt worden war) bewohnt wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin.
Auf Grund von Beschwerden aus der Nachbarschaft über Verunreinigungen und Ablagerungen teilte der damalige Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin der Behörde mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 mit, dass für den 23. Oktober mit einem Schädlingsbekämpfungsunternehmen (zwecks Bekämpfung der Ratten) ein Termin auf diesen Grundstück vereinbart worden sei und zu diesem Termin auch ein Schlosser (um den Zutritt zur Liegenschaft zu ermöglichen) sowie drei Hundefänger des Wiener Tierschutzvereines (im Hinblick auf die auf dem Grundstück frei laufenden Hunde) beigezogen würden.
Aus einem am 23. Oktober 2000 begonnenen Amtsvermerk des Magistrates der Stadt Wien, MBA XY, ergibt sich, dass an diesem Termin auch Organe des Magistrates teilnahmen. Es heißt in diesem Amtsvermerk weiter, da anlässlich des Ortsaugenscheines der Schädlingsbekämpfer auch das Gebäude selbst habe betreten müssen, um das Ausmaß des Rattenbefalles festzustellen, und die Zweitbeschwerdeführerin, die im Haus vermutet wurde, nicht geöffnet habe, seien "die Feuerwehr, die Polizei und der Amtsarzt" beigezogen worden.
Der Amtsarzt habe festgestellt, schon im Gartenbereich sei eine penetrante Geruchsentwicklung nach Müll bzw. verdorbenen Lebensmitteln auffällig. Neben den bereits in einem früheren Bericht vom 13. Oktober 2000 beschriebenen Ablagerungen sehe man jetzt beim Betreten des Gartens Metallfässer mit Speisenresten angefüllt. Nachdem die Haustür von der Feuerwehr geöffnet worden sei, könne man dennoch das Haus praktisch nicht betreten, weil der Fußboden ca. 1 m hoch mit Müll, Textilien, Plastiksäcken und Unrat aller Art bedeckt sei. Oberflächlich sehe man auch Windeln voller Fäkalien, weiters Ungeziefer. Die Geruchsentwicklung sei dementsprechend unzumutbar. Weiters sei festzustellen, dass "der Müllberg in Richtung des Hausinneren noch weiter anwächst - soweit einsehbar, bis zu 2 m hoch".
Der Amtsarzt stellte fest, dass ein massiver sanitärer Übelstand im Garten und im Haus bestehe und Ungeziefer auftrete und auch ein verstärktes Rattenaufkommen sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die Anrainer gegeben sei. Da es sich bei den Verunreinigungen, die im Garten und in der Wohnung vorgefunden worden seien, auch um Kot und Urin handle und weiters faulende Lebensmittel gesehen worden seien, bestehe derzeit im Zusammenhang mit der Ungeziefer- und Rattenplage und der penetranten Geruchsentwicklung eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft. Weiters werde dem Auftreten und der Vermehrung von Krankheitskeimen "Vorschub geleistet". Durch die verdorbenen Speisereste, organischen Substanzen und Exkremente seien krankheitsfähige Keime vorhanden, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohnerin und auch der Nachbarschaft führen könnten, weil durch die Ungezieferentwicklung mit einer Verbreitung von Keimen gerechnet werden müsse. Es bestehe daher auf Grund "der Massivität des sanitären Übelstandes" eine für Sicherheit und Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr und unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft. Aus hygienischen Gründen sei sofort Abhilfe zu schaffen.
Hierauf wurde von der Behörde die sofortige Behebung des Übelstandes angeordnet und das Unternehmen H mit den Räumungsarbeiten beauftragt. Die Räumungsarbeiten wurden am 24. Oktober von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am 25. Oktober von 8.00 Uhr bis ca. 16.15 Uhr, am 27. Oktober von 8.00 Uhr bis etwa
15.50 Uhr, am 30. Oktober von 8.00 Uhr bis ca. 15.45 Uhr und am 31. Oktober ab 8.00 Uhr fortgesetzt und am selben Tag um etwa
11.30 Uhr beendet. Daraufhin begann die Desinfektionsabteilung der MA 15 mit Desinfektionsmaßnahmen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Dezember 2000 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 12 der Wiener Reinhalteverordnung 1982 die Kosten für diese Maßnahmen in der Höhe von insgesamt S 271.031,80 zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgetragen.
Dagegen erhoben alle drei Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einvernahme des Zeugen H (Unternehmer, der mit den Räumungsarbeiten befasst war) und des Zeugen S (Hilfskraft bei der Entsorgung). Der Zeuge H gab unter anderem an, es seien Mist, Fäkalien, verkotete Fetzen, Lumpen und dergleichen entfernt worden. Es habe sich um ca. 11 Tonnen Unrat gehandelt. Geräumt worden seien ein großer Vorraum, Bad und Abstellraum, Küche, drei Zimmer (obere Ebene mit ca. 130 m2), der Stiegenabgang Richtung Keller, der Vorraumkeller und das Heizhaus. In der oberen Ebene habe die Höhe der Ablagerungen zwischen 60 cm und 1,20 m betragen, in den Zimmern teilweise oft höher, der Stiegenabgang sei komplett bis zu ca. 1,80 m mit Ablagerungen bedeckt gewesen, von oben habe man den Abgang zunächst gar nicht gesehen. Im Vorraum, im Keller und im Heizhaus hätten die Ablagerungen in einer Höhe von ca. 1,80 m knapp unter der Decke geendet. Die Ablagerungen seien in eigenen Lkw's zur Entsorgung zu den Heizbetrieben Wien (Fernwärme Wien) abtransportiert worden, wobei zwei Lkw im Einsatz gewesen seien. Die verrechneten Leistungen seien erbracht, das verrechnete Material aufgewendet worden. Weiters legte der Zeuge zahlreiche Lichtbilder vor.
Über Anfrage der Berufungsbehörde bestätigte die Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Wien der Wirtschaftskammer Wien die Angemessenheit der vom Entrümpelungsunternehmen verrechneten Preise - unter Berücksichtigung eines 30 %igen Aufschlages (welcher wegen "Kotentfernung und Ratten" verrechnet wurde).
Die belangte Behörde gewährte zu diesen Beweisergebnissen (einschließlich der Rechnungen des Unternehmens H) Parteiengehör und räumte eine vierzehntägige Äußerungsfrist ein (die Aufforderung wurde am 16. bzw. 17. Oktober 2001 zugestellt).
Die Drittbeschwerdeführerin äußerte sich in einer Eingabe vom 25. Oktober 2001 ablehnend. Die in Frage stehenden Kosten beträfen sie nicht, weil die Behörde ja wisse, dass das Haus alleine von der Zweitbeschwerdeführerin benützt werde.
Der damalige Vertreter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (ihr damaliger Sachwalter) ersuchte, die vierzehntägige Äußerungsfrist um eine weitere Woche zu erstrecken. Eine Äußerung erfolgte dann aber nicht.
Mit Erledigung vom 8. März 2002 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu einer weiteren Rechnung, nämlich jener der MA 15 vom 7. November 2000, zu äußern. Die Drittbeschwerdeführerin verwies abermals darauf, dass sich die Behörde an die Zweitbeschwerdeführerin halten solle. Ansonsten langte keine Äußerung ein.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle des Schillingbetrages von S 271.031,80 der diesem entsprechende Euro-Betrag von EUR 19.696,65 zu treten habe. Nach Rechtsausführungen heißt es begründend, mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid seien den drei Beschwerdeführern gemäß § 12 der Reinhalteverordnung Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 19.696,65 vorgeschrieben worden, welche im Zuge der Sofortmaßnahme vom 23. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 erwachsen seien. Nach zusammengefasster Wiedergabe der Aussagen der Zeugen H und S und nach Hinweis auf die Rechnungen des Entsorgungsunternehmens heißt es weiter, die Angemessenheit der in den Rechnungen verrechneten Preise und die ordnungsgemäße und richtige Erbringung der in allen Rechnungen angeführten Leistungen seien von einem Erhebungsorgan der MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst - bestätigt worden. Weiters habe die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft Wien, mit Schreiben vom 7. Juni 2001 die Angemessenheit der für die Arbeitsstunde verrechneten Kosten bestätigt. Es seien auch keine konkreten Gründe vorgebracht worden, die für eine Unangemessenheit der Rechnung der MA 15 sprächen.
Auf Grund der aktenkundigen Unterlagen und des Ergebnisses des Beweisverfahrens sei davon auszugehen, dass die für die Durchführung der Maßnahme vorgeschriebenen Kosten angemessen seien und die errechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahmen könne im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Diese Fragen hätten allenfalls Gegenstand von Maßnahmenbeschwerden an den UVS sein können.
Dagegen richten sich die drei (vom selben Beschwerdevertreter - das war der damalige Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin - verfassten) inhaltsgleichen vorliegenden Beschwerden. (Anzumerken ist, dass der damalige Beschwerdevertreter zwischenzeitig emeritiert ist. Der Erstbeschwerdeführer ist nun unvertreten, die Zweitbeschwerdeführerin wird von ihrer nunmehrigen Sachverwalterin, und der Drittbeschwerdeführer von anderen Rechtsanwälten vertreten).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in inhaltsgleichen Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Mai 1982, betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 1982), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21/Seite 28, vom 27. Mai 1982, anzuwenden. Paragraphenzitate ohne näheren Zusatz beziehen sich auf diese Verordnung.
Nach § 4 muss das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden, dessen Benützung auf Grund eines Privatrechtes bestimmten Personen vorbehalten bleibt und das anderen Hausbewohnern oder hausfremden Personen nicht frei zugänglich ist (insbesondere Wohnungen, dazugehörige sanitäre Anlagen und Kellerabteile), so rein gehalten werden, dass durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (z.B. durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht.
Nach § 9 hat, wenn der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne unter anderem des § 4 nicht entsprochen wird, der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundflächen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten zu erteilen.
Nach § 10 hat der Magistrat, wenn in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften durch mangelnde Reinhaltung ein Missstand im Sinne des § 4 besteht und die zu seiner Beseitigung Verpflichteten einem gemäß § 9 erteilten Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nachkommen, aus öffentlichen Rücksichten die weitere Benützung der Unterkünfte im erforderlichen Umfang zu untersagen und nötigenfalls die Räumung zu verfügen. Dies gilt sinngemäß auch für Einrichtungen zur Tierhaltung.
Nach § 12 kann der Magistrat, wenn infolge eines Übelstandes im Sinne unter anderem des § 4 eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr besteht oder ein Übelstand zu einer so unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führt, dass sie infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen sofortiger Abhilfe bedarf, die in den §§ 9 und 10 vorgesehenen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener Personen anordnen und durchführen, die nach den §§ 9 und 10 als Bescheidadressaten in Betracht gekommen wären. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, ist auf die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Maßnahmen in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Bedacht zu nehmen, weil sie in einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufzurollen wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0141, mwN).
Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil dem Spruch nicht zu entnehmen sei, für welche konkrete Maßnahmen die Kosten zur Vorschreibung gelangten. Im Bescheid sei das Datum der zwangsweisen Räumung nicht angeführt, sodass eine Zuordnung nicht möglich sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Zuordnung problemlos möglich ist, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wird, dass die Kosten im Zuge der Sofortmaßnahme vom 23. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 erwachsen seien.
Richtigerweise bestreiten die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nur die Angemessenheit der Höhe der vorgeschriebenen Kosten: Es sei unterlassen worden, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich erwachsen und preislich angemessen seien. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen seien unzureichend. Die Wegzeiten seien überhöht verrechnet worden (wird näher ausgeführt). Die verrechneten Stundensätze seien überhöht. Der verrechnete zeitliche Aufwand sei zu hoch angenommen; diesbezüglich gebe es auch keine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien. Hinsichtlich des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der in Rechnung gestellten Leistungen wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Auch stehe nicht fest, ob die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte erforderlich gewesen sei. Die Verwendung von zwei Lkw's sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Überdies sei das Verfahren auch deshalb mangelhaft gewesen, weil die Behörde verhalten gewesen wäre, vor Durchführung der Räumung Kostenvoranschläge einzuholen.
Für derartige Ermittlungen bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, weil den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in zweiter Instanz Stellung zu nehmen, sie aber trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Frage des Ausmaßes der Leistungen und der hierfür verrechneten Kosten keine Äußerung abgegeben haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei nicht berechtigt, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 616 wiedergegebene hg. Judikatur). Das trifft auch im Beschwerdefall zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ohne Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in welchem das versäumte Erkenntnisverfahren nachgeholt werden könnte (siehe schon das hg. Erkenntnis vom 30. April 1957, Slg. Nr. 4342/A, uam.); demnach kann eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nachzuholen (siehe auch in diesem Zusammenhang das oben unter Hinweis auf Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 116, Gesagte).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die Akten gleichermaßen alle drei Beschwerden betreffen, war der Vorlageaufwand insgesamt nur einmal
zuzuerkennen, womit auf jeden Beschwerdeführer ein Drittel dieser Kosten entfällt. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen.
Wien, am 18. März 2004
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051018.X00Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009