Norm
StPO §494a Abs5Rechtssatz
Wird neben der Beschwerde gegen eine Beschlußfassung nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gegen das gleichzeitig ergangene Urteil (keine Berufung, sondern nur) eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so entscheidet der für deren Zurückweisung zuständige OGH hierüber und über die Beschwerde gemeinsam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101945Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0120OS00142_9100000_001