RS OGH 1991/11/19 4Ob565/91, 4Ob507/92, 7Ob1610/92 (7Ob1611/92), 1Ob122/97s, 6Ob159/02d, 6Ob46/03p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

ABGB §140 Ag
ZPO §411 Aa
AußStrG §18 A

Rechtssatz

Wurde in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt, steht in diesem Fall einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 565/91
  • 4 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 507/92
    Veröff: ÖA 1992,57
  • 7 Ob 1610/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 1610/92
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Beisatz: Dies deshalb, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde. (T1)
  • 6 Ob 159/02d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 159/02d
    Auch
  • 6 Ob 46/03p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 46/03p
    Auch
  • 3 Ob 315/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 315/05b
    Vgl; Beisatz: Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. (T2)
    Beisatz: Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, etwa aus der Abweisung eines Mehrbegehrens, aus der Tatsache, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, weil dem früheren und dem neuen (Unterhaltsherabsetzungs-)Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde liegt oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung. (T3)
    Veröff: SZ 2006/45
  • 4 Ob 87/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
    Auch; Veröff: SZ 2007/177
  • 2 Ob 90/09p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
    Veröff: SZ 2009/171
  • 5 Ob 264/09y
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 264/09y
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Voraussetzung kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden. (T4)
  • 6 Ob 178/13i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T5)
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Veröff: SZ 2014/19
  • 2 Ob 233/21k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 233/21k
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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