RS OGH 1991/11/19 14Os115/91

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

StGB §89

Rechtssatz

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, daß eine konkrete Gefährdung des Benützers eines Kraftwagens nur dann vorliegt, wenn dessen Sitzposition eine Veränderung erfahren hat. Eine solche stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, die durchaus auch dann gegeben sein kann, wenn es zu keiner Lageveränderung der betroffenen Personen kommt, dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092799

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0140OS00115_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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