- 4 Ob 565/91
- 4 Ob 507/92
Veröff: ÖA 1992,57
- 6 Ob 552/93
nur: Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. (T1)
- 7 Ob 604/93
- 8 Ob 596/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)
- 10 Ob 508/94
Auch
- 7 Ob 596/94
nur T1
- 10 Ob 536/94
- 4 Ob 598/95
nur T1; Beisatz: Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T3)
- 4 Ob 2393/96g
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2393/96g
nur T1; Beisatz: Mit dem neuen Antrag wird nämlich ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T4)
- 7 Ob 2353/96x
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2353/96x
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt. (T5)
- 1 Ob 317/97t
Vgl auch
- 7 Ob 307/97s
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 16/00d
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 5/00t
Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T6)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach
§ 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T7)
- 7 Ob 175/02i
Auch; nur T1; Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % ist jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen. (T8)
- 3 Ob 64/03p
Vgl auch; Beis wie T8
- 3 Ob 113/04w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8
- 1 Ob 56/05z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Rechtslage verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält. (T9)
Veröff: SZ 2005/93
- 1 Ob 25/07v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 203/07t
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T10)
- 2 Ob 253/08g
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 6 Ob 243/09t
Beis wie T3; Beisatz: Einzige materielle Grenze ist die Verjährung. (T11)
- 2 Ob 67/09f
Auch; nur T1
- 6 Ob 127/10k
Vgl auch; Beis wie T10
- 4 Ob 229/10w
Auch
- 7 Ob 44/12i
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 44/12i
Auch; Beis wie T10; Auch Beis wie T8; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T12)
- 4 Ob 50/14b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 135/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
Auch
- 1 Ob 182/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 182/14t
Auch; Beis wie T12
- 10 Ob 59/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
Vgl; Beis wie T12
- 9 Ob 53/18m
Auch