RS OGH 1991/11/19 12Os140/91 (12Os141/91), 13Os14/95, 14Os93/01 (14Os94/01), 13Os142/10x, 11Os30/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

StGB §51
StGB §53 Abs1
StGB §198

Rechtssatz

Eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach § 198 StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des § 51 StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in § 53 Abs 1 StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 140/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 12 Os 140/91
  • 13 Os 14/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 14/95
    Vgl auch
  • 14 Os 93/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 93/01
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Vgl; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ? über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ? einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1)
  • 11 Os 30/11p
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 30/11p
    Vgl auch; Beisatz: Da die Anordnung laufend Unterhalt zu zahlen nur das gesetzliche Gebot umschreibt, kann sie nicht zum Gegenstand einer Weisung nach § 51 StGB bzw einer Verpflichtung nach § 203 Abs 2 StPO gemacht werden. (T2)
  • 12 Os 97/12z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 97/12z
    Auch; Beisatz: Hier: Anordnung, innerhalb der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und regelmäßig den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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