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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1, §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch eine nicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, welche am 12. Dezember 2007 zur Post gegeben wurde, richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. August 2007, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren als unbegründet abgewiesen wurde.
Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer zur Beschwerdeführung gegen den hier angefochtenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof und führt in der Beschwerde auch an, dass ihm der angefochtene Bescheid am 2. November 2007 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des seine Bestellung zum Verfahrenshelfer betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 24. Oktober 2007 zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemeint ist).
2. Die Beschwerde ist verspätet:
Gemäß §82 Abs1 VfGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sechs Wochen ab der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben des zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellten Verfahrenshilfevertreters am 16. August 2007 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 27. September 2007.
Sie wäre gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hätte, ihm die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde - zu bewilligen. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag reicht hiefür nicht aus. Es besteht nämlich keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere auch nicht in der vom Einschreiter offenbar angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.926/1994, VfGH 6.3.2000, B103/00). Sie wäre gemäß §73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hätte, ihm die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde - zu bewilligen. Ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag reicht hiefür nicht aus. Es besteht nämlich keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere auch nicht in der vom Einschreiter offenbar angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.926/1994, VfGH 6.3.2000, B103/00).
Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.747/1994). Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 13.747/1994).
Der in eventu gestellte Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine Abtretung einer Beschwerde nur für den Fall vorsieht, dass sie abgewiesen oder ihre Behandlung abgelehnt wird, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung (vgl. zB VfSlg. 13.747/1994). Der in eventu gestellte Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine Abtretung einer Beschwerde nur für den Fall vorsieht, dass sie abgewiesen oder ihre Behandlung abgelehnt wird, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung vergleiche zB VfSlg. 13.747/1994).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Bei diesem Verfahrenergebnis konnte eine Entscheidung über die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, entfallen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2330.2007Dokumentnummer
JFT_09919774_07B02330_00