Norm
ZPO §226 IIA2Rechtssatz
Wendet der Beklagte mehrere ziffernmäßig, bestimmte, den Klagsanspruch übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise ein, ist er zwar berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in der sie geprüft werden sollen, er ist dazu aber nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037584Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00617_9100000_007