Norm
GebAG 1975 §50 Abs2Rechtssatz
Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den § 50 Abs 2 GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Abs 1 nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059394Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_006