Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
Für die Dauer der Überlassung ist auf das an Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes für vergleichbare Arbeiten zu zahlende kollektivvertragliche Mindestentgelt Bedacht zu nehmen (sofern dieses höher ist als das Grundentgelt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016