Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
Für das überlassungsunabhängige Grundentgelt ist in erster Linie ein auf den Überlasserbetrieb anzuwendender Kollektivvertrag (nach Satz 2) und nur, wenn ein solcher nicht besteht, das angemessene und ortsübliche Entgelt (nach Satz 1) maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013