Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. Es ist auch grundsätzlich unzulässig, die Geschwornen mit Ausführungen über strittige oder unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Rechtsprechung zu bestimmten Problemen zu belasten, weil dies die Geschwornen allenfalls verwirren und unter Umständen geeignet sein kann, nicht den mit der Rechtsbelehrung angestrebten Zweck, sondern einen gegenteiligen Effekt zu erzielen. Den Geschwornen darf nur eine einzige Rechtsansicht mitgeteilt werden, wobei es in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, die rechtsrichtige Auffassung zu finden. Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. Den Geschwornen soll nämlich die Rechtslage verständlich gemacht werden, ohne dass es dabei zusätzlich darum geht, ihnen einen rechtlichen Text zu unterbreiten, welchen sie durch eigenständige Gesetzesauslegung zu überprüfen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020