RS OGH 1991/11/20 9ObA226/91, 8ObA263/98d, 8ObA92/99h, 9ObA23/06g, 9ObA141/14x

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

ArbVG §122 Abs1 Z3

Rechtssatz

Vorsätzlich herbeigeführte Fehleintragungen in der der Erfassung der Arbeitszeit dienenden Zeitstempelkarte begründen den Entlassungsgrund der Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 226/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 226/91
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
    Veröff: RdW 1992,218 = ecolex 1992,259
  • 8 ObA 263/98d
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 263/98d
  • 8 ObA 92/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
    Vgl; Beisatz: Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. (T2)
  • 9 ObA 23/06g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 23/06g
    Vgl; Beisatz: Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. (T3)
  • 9 ObA 141/14x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 141/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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