Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Demgemäß erfolgt auch die Ausbildung von Soldaten hoheitlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019