RS OGH 1991/11/20 1Ob617/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

ZPO §391 C
ZPO §411 D

Rechtssatz

Im Fall der Trennung der Verhandlung über Forderung und Gegenforderung bei Konnexität darf ein Teilurteil über die Klagsforderung für sich allein nicht erfolgen; im Fall der Trennung der Verhandlung über mehrere Gegenforderungen darf - bei Feststehen der Klagsforderung - nur dann über die Gegenforderungen entschieden werden, wenn eine oder mehrere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als zutreffend festgestellt werden. Ein negativer Ausspruch ist erst dann möglich, wenn alle Gegenforderungen geprüft und das Verfahren über alle Gegenforderungen spruchreif ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Veröff: EvBl 1992/45 S 195 = RdW 1993,142 = SZ 64/160 = JBl 1992,444 (Ostheim)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040915

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00617_9100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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