Norm
ABGB §26Rechtssatz
Unter Durchgriffshaftung wird die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Schulden der Verbandsperson verstanden. Aus Anlaß der Haftungserstreckung wird der mit der selbständigen Rechtsperson verbunden Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, so daß Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Mitglieder der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können; der Rechtsgrund der betriebenen Forderung bleibt demnach gleich, nur die Haftung wird erstreckt, es geht somit um die Frage, wem seine Schuld zuzuordnen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015