Norm
StPO §429 Abs2 Z2Rechtssatz
Solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 2 Abs 1 SVDolmG) für das Fachgebiet "Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (§§ 9, 10 SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in § 430 Abs 4 (in Verbindung mit § 429 Abs 2 Z 2) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (§§ 13 Abs 1, 3 Abs 6 ÄrzteG) ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101650Dokumentnummer
JJR_19911122_OGH0002_0160OS00059_9100000_001