RS OGH 1991/11/22 16Os60/91, 11Os68/97, 13Os87/97, 14Os111/02, 13Os49/05p, 13Os111/06g, 14Os172/07m,

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Veröffentlicht am 22.11.1991
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

In Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Zur Antragstellung, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und nach Art 89 Abs 2 B-VG vorzugehen, ist der Angeklagte nach dem Gesetz nicht legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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