Norm
MRG §16 Abs3 Satz1Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass als Zustand einer Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (§ 16 Abs 3 3 MRG) auch jener anzusehen ist, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herstellen musste, doch wird dabei regelmäßig vorausgesetzt, dass der Vermieter den vereinbarungsgemäß herzustellenden Zustand der Wohnung auch tatsächlich geschaffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019