Norm
ABGB §440Rechtssatz
Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005100Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00046_9100000_002