RS OGH 1991/11/26 5Ob549/91, 7Ob244/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

AußStrG §15 Z2 idF WGN 1989

Rechtssatz

Entscheidungswesentliche Beweisergebnisse - beruhend auf vom Antragsgegner vorgelegten Urkunden - dürfen nicht ohne vorausgehende, der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit zur Stellung der Entscheidung zugrundegelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 549/91
  • 7 Ob 244/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 244/04i
    nur: Entscheidungswesentliche Beweisergebnisse dürfen nicht ohne vorausgehende, der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit zur Stellung der Entscheidung zugrundegelegt werden. (T1); Beisatz: Vater wurde im Obsorgeverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der Begutachung der Mutter wegen deren allfälliger psychischen Erkrankung gegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007241

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00549_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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