Norm
GBG §94 ARechtssatz
Der Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn berechtigte Bedenken im Sinne des Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes bestehen (hier: Umgehung des GVG - Hypothekenbestellung statt des rite nicht realisierbaren Kaufvertrages und damit Bewirkung eines ähnlichen wirtschaftlichen Erfolges.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020