Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Durch die erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren grundbücherliche Anmerkung können die Rechte dessen, der bereits vor diesem Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden. Dem ist ein Kaufvertrag gleichzustellen, der erst nach Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbots im Grundbuch durch Richtigstellung (hier: der Namensbezeichnung des Verkäufers) in eine verbücherungsfähige Form gebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012