TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/18 2002/05/1504

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VeranstaltungsG Wr 1971 §16;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17 Abs5;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17 Abs6;
VeranstaltungsG Wr 1971 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der ACM Elektronic Ges.m.b.H. Nfg. KEG in Wien, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und Dr. Werner Loos, Rechtsanwälte in Wien 1., Kärntner Straße 49, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 1. März 2002, Zl. MA 7 - 456/02, betreffend die Zurückweisung eines Antrages um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bei der MA 35 am 10. Oktober 2000 eingelangten Antrag, überschrieben mit "Konzessionsansuchen für USPA und MÜSPA" (es handelt sich um ein ausgefülltes Formular), beantragte die Beschwerdeführerin die Erneuerung einer näher bezeichneten Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates an einem näher bezeichneten Standort im 20. Wiener Gemeindebezirk.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten trug die erstinstanzliche Behörde (MA 35) der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 21. November 2000 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital in der Höhe von S 10 Mio. nachzureichen. Auf Grund der Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, die mit 1. März 2000 in Kraft getreten sei, seien gemäß § 17 Abs. 5 und 6 leg. cit. "die oben genannten Unterlagen vorzulegen".

Nach Wiedergabe dieser beiden Absätze heißt es weiter, nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das gegenständliche Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

In einem Schreiben vom 24. November 2000 äußerte sich die Beschwerdeführerin ablehnend. Für den Auftrag fehle jegliche rechtliche Grundlage, was sich gerade aus den im Auftrag genannten gesetzlichen Bestimmungen ergebe. Die Beschwerdeführerin sei eine KEG, sie sei mit keiner der in den gesetzlichen Bestimmungen angeführten "Firmenformen" vergleichbar, wenngleich sie "näher bei den natürlichen Personen als bei den juristischen Personen wie z. B. der Ges.m.b.H. angesiedelt" sei, wobei bei natürlichen Personen als Nachweis eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von S 3 Mio. vorgesehen sei. Eine KEG sei eine Personengesellschaft; im Gesetz sei jedoch nur von natürlichen Personen und von juristischen Personen die Rede, demnach würde, wenn überhaupt erforderlich, ein Nachweis in Form einer Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von S 3 Mio. beizubringen sein.

Mit Erledigung vom 20. Dezember 2000 trug daraufhin die MA 35 der Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von S 10 Mio. nachzureichen, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde (von der unterschiedlichen Bezeichnung der nachzubringenden Unterlage abgesehen, sind die beiden Erledigungen vom 21. November 2000 und vom 20. Dezember 2000 inhaltsgleich; es handelt sich dabei sichtlich um eine Art internes Formular). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 äußerte sich die Beschwerdeführerin abermals ablehnend.

Mit Erledigung vom 4. Jänner 2001 teilte die (nunmehr) MA 36 der Beschwerdeführerin nach Wiedergabe von § 17 Abs. 5 und Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit, im Gesetz seien nur juristische und natürliche Personen, nicht jedoch Personengesellschaften genannt. Bei der Behörde sei man zur Rechtsansicht gelangt, dass auch Personengesellschaften einen Nachweis zu erbringen hätten, und zwar eine Kreditrahmenbestätigung von S 10 Mio. Diesbezügliche Verfahren befänden sich "im Berufungsstadium". Eine weitere Vollziehung werde an die Entscheidungen der Berufungsbehörde angepasst werden. Der "Brief bezüglich des Bonitätsnachweises" sei der Beschwerdeführerin zweimal zugestellt worden. Da es sich hier um einen "Normbrief" handle, sei im ersten Schreiben die Nachreichung einer Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital in der Höhe von S 10 Mio. aufgetragen worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2000 sei das "Schreiben dahingehend adaptiert" worden, dass die Nachreichung einer Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von S 10 Mio. aufgetragen wurde. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des nunmehrigen Schreibens Stellung zu nehmen sowie den Nachweis (Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von S 10 Mio.) zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 abermals ablehnend.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der MA 36 vom 24. Jänner 2001 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 13 Abs. 3 AVG und nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe des § 17 Abs. 5 und Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes heißt es begründend, im Gesetz (gemeint: § 17 Abs. 5 und Abs. 6 leg. cit.) seien nur juristische und natürliche Personen, nicht jedoch Personengesellschaften genannt. Die Behörde sei zur Rechtsauffassung gelangt, dass auch Personengesellschaften einen Nachweis zu erbringen hätten, und zwar eine Kreditrahmenbestätigung von S 10 Mio., weil diese im Regelfall in größerem Umfang unternehmerisch tätig seien (im gegenständlichen Falle als "Großaufsteller" (im Original unter Anführungszeichen)) als natürliche Personen und sie daher hinsichtlich der nachzuweisenden Bonität wie juristische Personen zu behandeln seien.

Da das Formgebrechen jedoch nicht behoben worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 wurde der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben. Dies wurde damit begründet, dass § 17 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, worin in demonstrativer Weise ein Maßstab für den Nachweis der Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 5 leg. cit. enthalten sei, sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend meine, nach seinem Wortlaut auf das Anforderungsprofil hinsichtlich natürlicher und juristischer Personen, nicht aber auf Personengesellschaften des Handelsrechtes beziehe. Bezüglich dieser sei die Erfüllung der finanziellen Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 5 leg. cit. zu prüfen und zu beurteilen, wobei nicht eine typisierte Betrachtungsweise anzustellen, sondern auf die Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im konkreten Fall näher einzugehen sei.

Die von der erstinstanzlichen Behörde aufgetragene Vorlage zunächst einer Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital in der Höhe von S 10 Mio. und sodann über einen Kreditrahmen in dieser Höhe seien im Gesetz nicht gedeckt, weil dort lediglich von einem entsprechenden Nachweis die Rede sei, wobei die Mittel dieses Nachweises nur demonstrativ aufgezählt seien. Auch enthielten weder die Anordnungen vom 21. November noch vom 20. Dezember 2000 einen Auftrag an die Beschwerdeführerin, ganz allgemein einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung der finanziellen Anforderungen vorzulegen.

Hierauf trug die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 18. Juli 2001 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Unterlagen nachzureichen, welche im Sinne des § 17 Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachwiesen, insbesondere die Vorlage einer Bankbestätigung und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche nicht älter als ein Monat sein dürfe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Mit Eingabe vom 16. August 2001 legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines näher bezeichneten Finanzamtes vom 27. Juli 2001 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der MA 6 vom 3. August 2001 vor, aus welchen sich ihrem Vorbringen zufolge ergebe, dass sie Abgabenverbindlichkeiten stets erfüllt hätte und daher weder seitens der Finanzverwaltung noch des Magistrates der Stadt Wien Abgabenforderungen ihr gegenüber bestünden. Es sei somit evident, dass sie die an sie gestellten finanziellen Anforderungen erfülle.

Mit Erledigung vom 3. August 2001 trug die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin (abermals) gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von S 3 Mio. nachzureichen, sowie eine Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Eingabe vom 24. September 2001 ablehnend. Sie sei seit Jahren Inhaberin von Konzessionen für Münzgewinnspielapparate und es hätte mit ihr bislang keinerlei Anstände in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben, welche Bedenken gegen ihre Bonität auch nur im Ansatz rechtfertigen würden. Die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde sei als rechtswidrig anzusehen. Sie sei nicht verhalten, eine Kreditrahmenbestätigung über S 3 Mio. beizubringen, weil sie keine natürliche Person sei. Im Übrigen sei auch völlig unerfindlich und vom Wiener Veranstaltungsgesetz auch nicht gedeckt, weshalb eine KEG im Besonderen oder auch ganz allgemeine Konzessionswerber eine "Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870" einzuholen und vorzulegen hätten. Insbesondere nicht unter dem Aspekt, dass es auch andere Gläubigerschutzverbände gebe, nämlich beispielsweise den Alpenländischen Kreditorenverband.

Mit Erledigung vom 4. Oktober 2001 erwiderte die erstinstanzliche Behörde u.a., aus der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 sei zu schließen, dass es dem Bewilligungswerber zunächst anheim gestellt sei, seiner Ansicht nach entsprechende Nachweise vorzulegen. Es müsse jedoch der Behörde jedenfalls das Recht vorbehalten bleiben, weitere Nachweise zu verlangen, wenn die vorgelegten Nachweise nicht geeignet oder nicht ausreichend seien, das Vorliegen der vom Gesetz geforderten finanziellen Vertrauenswürdigkeit abschließend zu beurteilen. Die vorgelegten Unterlagen seien allein noch nicht ausreichend, die Frage der Bonität umfassend beurteilen zu können. Die Vorlage einer Kreditrahmenbestätigung in Höhe von S 3 Mio. - also in der selben Höhe wie vom Gesetzgeber für natürliche Personen als ausreichend erachtet - werde daher von der erstinstanzlichen Behörde als "Untergrenze eines ausreichenden Bonitätsnachweises" für Personengesellschaften erachtet. Im Übrigen könnte auch die Auskunft eines anderen Gläubigerschutzverbandes beigebracht werden. Bislang sei aber keinerlei Auskunft beigebracht worden. Die Beurteilung der Aussagekraft der Auskunft sei in jedem Fall Aufgabe der Behörde. Im Schreiben vom "30.10.2001" (gemeint: vom 30. August 2001) sei die Vorlage einer Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 aufgetragen worden, weil dieser Verband aktuelle Daten für das Erarbeiten von Unternehmensprofilen verwende und bezüglich dieser Auskünfte gute Erfahrungswerte vorlägen. Um eine rasche positive Beendigung des Verfahrens zu ermöglichen, werde ersucht, die in der Aufforderung vom 30. August 2001 genannten Nachweise, nämlich eine Kreditrahmenbestätigung über S 3 Mio. und eine Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls das Ansuchen im Sinne der Aufforderung vom 30. August 2001 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (mit näheren Ausführungen) ablehnend und gab bekannt, dass sie außer den bereits beigebrachten Nachweisen keine weiteren Unterlagen vorlegen werde.

Hierauf wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 28. November 2001 den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, die Behörde könne sich der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Die Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes und der MA 6 reiche für die Beurteilung der Frage der finanziellen Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, beabsichtigt zu haben, für Personenhandelsgesellschaften einen anderen Maßstab für die Beurteilung der Erfüllung der finanziellen Anforderungen gelten zu lassen, als für natürliche oder juristische Personen. Jedenfalls sei Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht einmal die für natürliche Personen als Bewilligungswerber vom Gesetz als ausreichend bewertete Kreditrahmenbestätigung über S 3 Mio. vorgelegt habe.

Da die in § 17 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes geforderten Nachweise zur Beurteilung der Erfüllung der finanziellen Anforderungen nicht erbracht worden seien, sei das Ansuchen neuerlich zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, aus § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes werde klar, dass die Behörde geeignete Unterlagen bzw. Belege über die aktuelle finanzielle Lage des jeweiligen Konzessionswerbers benötige, um die Erfüllung der finanziellen Anforderung im Sinne des Gesetzes prüfen und beurteilen zu können. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung allein sei dafür jedenfalls nicht ausreichend. Auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren Inhaberin von Konzessionen für Münzgewinnspielapparate und es hätte bislang keine Anstände in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben, sei lediglich eine Behauptung und kein nachvollziehbarer Beleg. Zudem sage selbst diese in die Vergangenheit weisende Behauptung nichts über die aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aus. Diese gelte es aber zu prüfen und zu beurteilen.

Das Fehlen entsprechender Nachweise bzw. Belege für die Erfüllung der finanziellen Anforderungen stelle einen behebbaren Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Die erstinstanzliche Behörde habe der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2001 gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Fristsetzung aufgetragen, diesen Mangel in der Weise zu beheben, dass der entsprechende Nachweis der Erfüllung der finanziellen Anforderungen und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzureichen seien, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe dieser Anordnung nicht vollständig entsprochen, weshalb die Zurückweisung des Ansuchens zu Recht erfolgt sei.

Auch mit ihrem Vorbringen, § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes seien verfassungswidrig, verkenne sie die Rechtslage. Darauf sei aber nicht weiter einzugehen, zumal Gegenstand der Berufungserledigung im Falle einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nur die Frage sein könne, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorgelegen seien. Dies sei, wie gesagt, zu bejahen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Einleitung des Vorverfahrens mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 793/02-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971, i.d.F. LGBl. Nr. 84/2001, anzuwenden. Die §§ 16 und 17 dieses Gesetzes lauten:

"Konzessionsansuchen

§ 16. (1) Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,

2. Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile der Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,

3. Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart schon veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),

4. vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen Räume,

5. Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird, unter genauer Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer der Einzelveranstaltungen,

6.

Art der Veranstaltung samt Beschreibung (Programm),

7.

Unterschrift des Veranstalters oder seines ausgewiesenen Vertreters.

              8.              

Persönliche Voraussetzungen des Konzessionswerbers

§ 17. (1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.

(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn

1. die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurde,

2. die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwer wiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und

3. von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, wenn sie den finanziellen Anforderungen voraussichtlich entsprechen wird und wenn bei den Personen, welche auf sie maßgeblichen Einfluss haben, kein Ausschließungstatbestand vorliegt und von diesen die Einhaltung der bei der Konzessionsausübung zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann.

(4) (aufgehoben durch LGBl. Nr. 58/2000)

(5) Die Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten darf - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung - nur an Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachweisen, insbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzlich eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.

(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen insbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726 728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von 218 018,50 Euro.

(7) Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3 in Zweifel ziehen."

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass das schriftliche Anbringen, hier daher der Konzessionsantrag, mangelhaft ist.

Der notwendige Inhalt des Konzessionsansuchens ergibt sich aus § 16 des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Weder dieser Bestimmung für sich allein noch in Verbindung mit § 17 leg. cit. ist zu entnehmen, dass die von der Behörde geforderten Nachweise ein Form- oder Inhaltserfordernis des Konzessionsantrages wären. Vielmehr handelt es sich um Beweismittel (wobei in § 17 Abs. 5 und 6 leg. cit. als zwingendes Erfordernis eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung genannt ist, die nicht älter als ein Monat sein darf, und die übrigen in Abs. 5 und 6 genannten Bestätigungen nur demonstrativ genannt sind). Das Fehlen solcher Beweismittel im Ansuchen vermag nach dem zuvor Gesagten keinen Mangel des Ansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu begründen. Die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen der unterbliebenen Beibringung der aufgetragenen Bestätigungen war daher rechtswidrig und belastete den erstinstanzlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. März 2004

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051504.X00

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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