Norm
EheG §83Rechtssatz
Das mit besonders günstiger Verzinsung aufgenommene Wohnbauföderungsdarlehen belastet den Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung) in voller Höhe; es müßte bei Pfandfreistellung in voller Höhe ausbezahlt werden, ohne daß eine Möglichkeit der Abzinsung bestünde. Ebensowenig aber, wie daher der Barwert dieses Darlehens (= im maßgebenden Zeitpunkt aushaftender Kapitalbetrag) bei Berechnung des einen Teil der Aufteilungsmasse bildenden Wertes der Eigentumswohnung schematisch nach irgendwelchen Abzinsungsregeln gekürzt werden darf, entspricht es dem nach § 83 Abs 1 Satz 1 EheG für die Aufteilung primär maßgebenden Billigkeitsgrundsatz, der Antragstellerin bloß die Hälfte der (gleichfalls nur schematisch) aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Liegenschaftsanteiles und den Barwerten der bücherlich sichergestellten Darlehen errechneten Aufteilungsmasse zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057676Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00549_9100000_002