Norm
BSVG §93Rechtssatz
Nach all diesen Bestimmungen ist ein zu gewährender Kostenzuschuß in der Höhe des Aufwandes zu erbringen, der dem Sozialversicherungsträger bei Inanspruchnahme einer Vertragsanstalt erwachsen wäre. Dabei ist aber nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger erwachsen wären, wenn die Leistungen, die dem Versicherten in der privaten Krankenanstalt im konkreten Fall tatsächlich gewährt wurden, in einer öffentlichen Krankenanstalt erbracht worden wären. Es würde über die Regelung der bezogenen Bestimmungen hinausgehen, wollte man jeweils bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, deren Träger nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger stehen, für die Frage des Kostenersatzes nicht von den Kosten von Leistungen heranzuziehen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung jedoch theoretisch erbracht worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016