Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Miteigentümer, dessen Anteil nicht in Exekution gezogen ist, kann kein rechtliches Interesse daran in Anspruch nehmen, wie hoch der Schätzwert fremder Anteile bestimmt wird und zu welchen Bedingungen deren Versteigerung erfolgt. Er wird von der Exekutionsführung gar nicht verständigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002257Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00115_9100000_003