Norm
ABGB §806Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer kann nicht später eine Erbquote in Anspruch nehmen, die dem Verhältnis der Werte der Vermächtnisse nicht entspricht, weil dies einen teilweisen Widerruf der Erbserklärung bedeuten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013040Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00518_9100000_002