Norm
ABGB §1325 E3Rechtssatz
Ein Betrag in der Größenordnung von S 1 Million kann bei der Schmerzengeldbemessung nicht als Obergrenze angesehen werden. Die Annahme einer starren Obergrenze fände im Gesetz keine Deckung, würde den Umständen des Einzelfalles nicht immer gerecht werden können und ließe es nicht zu, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Zuspruch höherer Beträge als bisher kann insbesondere seine Grundlage in einer Änderung des Geldwertes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015