Norm
ABGB §461Rechtssatz
Dem betreibenden Gläubiger steht es frei, auch nur die Versteigerung eines (ganzen) Anteiles eines Miteigentümers zu verlangen, selbst wenn der Titel auch gegen weitere oder alle Miteigentümer vorliegt und er daher die Versteigerung aller idellen Anteile und damit der ganzen Liegenschaft betreiben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002867Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00115_9100000_005