RS OGH 1991/11/27 2Ob567/91, 6Ob606/94, 1Ob30/94, 3Ob235/97y, 1Ob60/09v, 15Os45/10x (15Os46/10v, 15O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

ABGB §1323 A
UStG 1972 §1

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 131). Eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger vermag die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen (Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 135).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 567/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 2 Ob 567/91
    Veröff: RdW 1992,171
  • 6 Ob 606/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 606/94
  • 1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des geschädigten eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. (T1); Beisatz: Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. (T2) Veröff: SZ 68/41
  • 3 Ob 235/97y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 235/97y
    Beis wie T2
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". (T3)
  • 15 Os 45/10x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
    Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T4)
  • 7 Ob 127/15z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 127/15z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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