RS OGH 1991/11/27 3Ob105/91, 9Ob2048/96h, 9Ob1/07y, 6Ob127/17w, 8Ob43/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §294 E
EO §252

Rechtssatz

Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 105/91
    Veröff: SZ 64/166 = EvBl 1992/62 S 275 = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178
  • 9 Ob 2048/96h
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2048/96h
    nur: Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. (T1)
  • 9 Ob 1/07y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 1/07y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen nach § 88 NÖ Jagdgesetz. (T2)
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Veröff: SZ 2017/90
  • 8 Ob 43/19k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 43/19k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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