Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020