RS OGH 1991/11/27 3Ob115/91 (3Ob116/91, 3Ob117/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

EO §42 A
EO §65 B
EO §65 E
EO §144
EO §238
RSchO §31

Rechtssatz

Steht die in Exekution gezogene Liegenschaft im Miteigentum von Ehegatten, so hindert die Aufschiebung der Exekution bloß auf den Hälfteanteil des Mannes die Verwertung des Hälfteanteils der Frau nicht, sondern es ist mit dieser nicht aufgeschobenen Exekution fortzufahren, und der Mann kann auf das Vorgehen bei der Verwertung des anderen Anteils nicht Einfluß nehmen, soweit die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten betreffen (hier: Einwendungen des Ehemannes gegen die Bestimmung des Schätzwertes der anderen Liegenschaftshälfte zurückgewiesen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 115/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 115/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001449

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00115_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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