Norm
EO §42 ARechtssatz
Steht die in Exekution gezogene Liegenschaft im Miteigentum von Ehegatten, so hindert die Aufschiebung der Exekution bloß auf den Hälfteanteil des Mannes die Verwertung des Hälfteanteils der Frau nicht, sondern es ist mit dieser nicht aufgeschobenen Exekution fortzufahren, und der Mann kann auf das Vorgehen bei der Verwertung des anderen Anteils nicht Einfluß nehmen, soweit die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten betreffen (hier: Einwendungen des Ehemannes gegen die Bestimmung des Schätzwertes der anderen Liegenschaftshälfte zurückgewiesen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001449Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00115_9100000_002