Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Der Volksschuleintritt bedeutet wegen der damit verbundenen Bedürfnissteigerung auf Seiten des Kindes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (6 Ob 700/89 = EFSlg 59485). Bei einem nächsten Schulwechsel ist zu prüfen, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047306Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009