RS OGH 1991/11/27 3Ob97/91, 1Ob365/97a, 5Ob131/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

dZPO §328 Abs1 Z4
IPRG §6
MRK Art6 V1

Rechtssatz

Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO reicht nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es muß sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einengte. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 97/91
    Veröff: SZ 64/165 = ÖA 1992,161
  • 1 Ob 365/97a
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 365/97a
    Beisatz: Hier: Androhung von Säumnisfolgen. (T1)
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    Vgl; nur: Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor. (T2); Beisatz: Hier: Frage der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung. (T3); Beisatz: Einer am ausländischen Verfahren zu beteiligenden Partei darf nicht durch eine Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens das rechtliche Gehör entzogen worden sei, und zwar in einer Weise, die den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widerspricht. (T4); Veröff: SZ 2002/89

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054672

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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