Norm
dZPO §328 Abs1 Z4Rechtssatz
Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO reicht nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es muß sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einengte. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054672Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_002