Norm
EO §39 IVBRechtssatz
Wird in einem Exekutionsverfahren gegen mehrere oder alle Miteigentümer die Exekution durch Zwangsversteigerung ihrer Anteile betrieben, so bleibt doch die Versteigerung jedes einzelnen Anteils insoweit selbständig, daß die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution nicht der Fortgang des Verfahrens gegen die Verpflichteten hindert, bei denen Gründe für die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution fehlen oder nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012