Norm
GmbHG §67Rechtssatz
Der Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 67 GmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042897Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00591_9100000_001