RS OGH 1991/11/28 8Ob599/90, 3Ob209/03m, 4Ob214/21f

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

TEG §1 Abs1
TEG §3

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens ist nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung aufgrund allgemeiner Verschollenheit gemäß § 3 TEG vorgesehenen Fristen (von zehn Jahren ab dem letzten Lebenszeichen oder unter entsprechenden Umständen noch kürzere Zeiträume), sondern auch nach dem Umständen des Falles überdies das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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