Norm
ABGB §1489 IIBRechtssatz
Bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (so schon JBl 1986,108).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017