RS OGH 1991/11/28 8Ob638/90

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

EheG §94

Rechtssatz

Die Zuweisung der vom Mann eingebrachten Ehewohnung an die Frau durch Einräumung von Fruchtgenußrechten oder Bestandrechten kann nur gegen entsprechende Entschädigung erfolgen, der er andernfalls auf Lebensdauer der Frau in der Nutzung seines Alleineigentums weitgehend und entschädigungslos beschränkt werden und ein derartiger enteignungsähnlicher Zustand tunlichst vermieden werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057627

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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